Neue EU-Gebäuderichtlinie

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EPBD-Novelle final beschlossen

Die EU arbeitet seit 2021 an einer Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die insbesondere aufgrund möglicher Sanierungsverpflichtungen in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Aus dieser Seite informieren wir über den Verlauf und den aktuellen Stand der Verhandlungen:


Update 15.04.2024  EPBD-Novelle final beschlossen
Der Rat der Europäischen Union hat die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie am 12.4.2024 förmlich angenommen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Richtlinie in Kraft. Damit ist in ca. 6 bis 8 Wochen zu rechnen. Danach müssen die umfangreichen Vorgaben innerhalb von 24 Monaten - also bis Mitte 2026 - in nationales Recht umgesetzt werden.


Update 14.03.2024  EPBD-Novelle vom EU-Parlament beschlossen
Das Europäische Parlament hat am 12.3.2024 die Neufassung der „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie) beschlossen. Die beschlossene Fassung entspricht im Wesentlichen der Einigung im Trilog-Verfahren aus dem Dezember 2023 (siehe Update 8.12.2023 unten). 

Wie bereits beschrieben wird es keine individuellen Sanierungspflichten für Wohngebäude geben, sondern allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs über den gesamten Wohngebäudebestand. Lediglich für Nichtwohngebäude sind Sanierungspflichten für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude vorgesehen.

Der "Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040“ wird lediglich als „indikatives Ziel“ beschrieben. Hier haben die Mitgliedsstaaten somit Spielräume zur Erreichung des Gesamtziels eines klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050.

Ein bislang wenig beachteter Punkt ist die Verpflichtung zur Berechnung und Darstellung des "Lebenszyklus-Treibhauspotenzials" für alle Neubauten über 1.000 m² ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030. Damit wird die Erstellung einer Ökobilanz bzw. LCA-Berechnung für alle Neubauten obligatorisch.

Die Zustimmung des Europäischen Rates zur neuen Gebäuderichtlinie steht noch aus, sollte aber nur eine Formalie sein, da der Rat bereits im Trilog beteiligt war.

 

Update 08.12.2023  Einigung zur EPBD - keine Sanierungspflichten für Wohngebäude
Vertreterinnen und Vertreter des europäischen Parlaments, der Mitgliedsländer und der EU-Kommission haben sich am 7.12.2023 im sogenannten Trilog-Verfahren zu den wesentlichen Punkten der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) verständigt. Der Einigung müssen die jeweilige EU-Institutionen noch formal zustimmen. Die zuvor diskutierte Sanierungspflicht über Mindest-Energiestandards (MEPS) für die energetische schlechtesten Gebäude (Worst Performing Building - WPB) wird es nur für Nichtwohngebäude geben. Stattdessen hat man sich auf eine Regelung geeinigt, die es den Mitgliedsstaaten überlässt, wie sie die neuen Vorgaben zur Verbrauchsreduktion im Gebäudesektor erfüllt werden sollen.

Reduktion des Primärenergieverbrauchs
Die Mitgliedsstaaten sollen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands schrittweise reduzieren – bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Wie sie dies erreichen, bliebe ihnen dabei freigestellt. Um hier dennoch einen Fokus auf die energetisch schlechtesten Wohngebäude (WPB) zu legen, sollen diese mind. 55 Prozent der erforderlichen Energieeinsparung liefern. Für Nichtwohngebäuden sollen Mindeststandards zur Sanierung der energetisch schlechtesten 16 Prozent des Bestandes bis 2030 und der ineffizientesten 26 Prozent bis 2033 eingeführt werden. Ausnahmen für Baudenkmale und bestimme Gebäudetypen sind möglich.

Ausstieg aus fossilen Heizungen
Die Mitgliedstaaten sollen "spezifische Maßnahmen für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel festlegen, die Nutzung mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel bis 2040 vollständig einzustellen". Eine Förderung fossiler Heizungen soll nur noch bis 2025 möglich sein.
Während die Förderung fossiler Kessel in Deutschland bereits beendet wurde, regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab 2024, dass das Heizen mit fossilen Energieträgern in Deutschland längstens bis Ende 2044 möglich ist. Diese gerade erst getroffene Regelung müsste also überprüft werden.

Die Einigung enthält auch Vorgaben zur Solarnutzung bei Gebäuden: Neue Gebäude sind so zu planen, dass sie sich für die Installation von Solaranlagen eignen. Zudem soll die öffentliche Hand bei Ihren Bestandsgebäuden eine Vorreiterrolle einnehmen und ab 2027 auf ihren Gebäuden „schrittweise” Solaranlagen installieren, „sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist“.

Null-Emissions-Gebäude im Neubau ab 2030
Nach der neuen EPBD sollen ab 2030 alle neuen Gebäude den Standard eines „Zero-Emission building” einhalten, dürfen dann also keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Für öffentliche Gebäude soll dieser Standard bereits ab 2028 gelten.

Weitere Informationen sind in einer Pressemitteilung der EU-Kommission zu finden.

 

Update 16.03.2023  EU-Parlament beschließt ambitionierte Position zur EPBD
Das europäische Parlament hat vor den Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie und verpflichtende Sanierungen eine ehrgeizige Position eingenommen und diese am 14.3.2023 in erster Lesung beschlossen.

Nach den beschlossenen Änderungswünschen des Parlaments sollen Neubauten ab 2028 emissionsfrei sein. Für Neubauten, die Behörden nutzen, betreiben oder besitzen, soll das schon ab 2026 gelten. Außerdem sollen alle Neubauten bis 2028 mit Solaranlagen ausgestattet werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Wohngebäuden, bei denen größere Renovierungen nötig sind, bleibt dafür bis 2032 Zeit.

Zudem sprach sich das EU-Parlament für konkrete Sanierungsverpflichtungen für Gebäude aus:
Auf einer Skala von A bis G – wobei die Energieeffizienzklasse G den 15 % der Gebäude mit den schlechtesten Werten im Gebäudebestand eines Mitgliedstaats entspricht – müssen Wohngebäude dem Vorschlag zufolge bis 2030 mindestens Klasse E und bis 2033 Klasse D erreichen. Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude müssen diese Energieeffizienzklassen bis 2027 bzw. bis 2030 erreichen.

Gleichzeitig wurde beschlossen, die Sanierungspflichten mit Förderprogrammen und umfangreichen Ausnahmeregelungen zu flankieren.

Der Beschluss des EU-Parlamentes ist jedoch noch nicht verbindlich, sondern gilt als Ausgangsposition des Parlamentes in den nun folgenden Verhandlungen mit dem Europäischen Rat über die endgültige Form der Gebäuderichtlinie.

 


 

Meldung vom 31.10.2022

Nachdem die EU-Kommission im Dezember 2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) vorgelegt hatte (siehe unten), hat der Europäische Rat nun am 25.10.2022 eine Einigung zu wesentlichen Punkten der neuen Gebäuderichtlinie erzielt.

Die Hauptziele der Überarbeitung bestehen darin, dass alle neuen Gebäude spätestens 2030 Nullemissionsgebäude sein sollen und dass bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden sollen.

Die ambitionierten Vorschläge der EU-Kommission von Dezember 2021 wurden bei den Verhandlungen der Mitgliedsstaaten im EU-Rat deutlich abgeschwächt, insbesondere in Bezug auf die Sanierungspflichten für Bestandsgebäude. Deutschland hat - zusammen mit weiteren Mitgliedsstaaten - eine begleitende Erklärung in den Beschluss eingebracht, die für die nun anstehenden Verhandlungen mit dem Europaparlament mehr Ambition und Verbindlichkeit fordert. Weitere Details zu den deutschen Verhandlungspositionen hat BMWK-Staatssekretär Sven Giegold auf Twitter beschrieben.

Die Einigung des Rates zur EPBD vom 25.101.2022 umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Anforderungen für Neubauten
    Ab 2030 sollen alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Neubauten, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, sollen diesen Standard bereits ab 2028 erreichen. Für einige Gebäude sind Ausnahmen möglich, darunter historische oder militärische Gebäude sowie Gebäude für Gottesdienste.

    Nach der neu gefassten Definition ist ein „Nullemissionsgebäude“ ein Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, das keine oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht.

    Bei Neubauten soll zukünftig das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial berechnet und im Energieausweis offengelegt werden. Dies soll ab Anfang 2027 für alle Neubauten mit mehr als 2.000 m² Nutzfäche und ab Anfang 2030 für alle Neubauten gelten. Anforderungen an die Durchführung der Ökobilanzierung sind in Anhang III des Vorschlags beschrieben. Die Einhaltung konkreter Anforderungswerte für das THG-Potential im Lebenszyklus ist nicht vorgesehen.
     
  • Anforderungen zur Sanierung bestehender Gebäude
    Für bestehende Gebäude sollen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eingeführt werden, die der maximalen Menge an Primärenergie entsprechen, die Gebäude jährlich pro Quadratmeter verbrauchen können. Dies soll Renovierungen anstoßen und dazu führen, dass die energetisch schlechtesten Gebäude zuerst saniert werden und der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird. Dabei wird nun eine Unterscheidung zwischen Wohn- und  Nichtwohngebäuden vorgenommen.
     
  • Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude
    Für bestehende Nichtwohngebäude sollen auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden. Der erste Schwellenwert soll unterhalb des Primärenergieverbrauchs der energetisch schlechtesten 15 % der Nichtwohngebäude in einem Mitgliedstaat liegen. Der zweite Schwellenwert soll beim Primärenergieverbrauch der energetisch schlechtesten 25 % der Nichtwohngebäude legen. Bei den Schwellenwerten kann zwischen verschiedenen Gebäudetypen und -kategorien unterschieden werden.

    Die Mitgliedstaaten sollen Mindeststandards für die Energieeffizienz von bestehenden Nichtwohngebäuden festliegen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Nichtwohngebäude bis 2030 unter den Schwellenwert von 15 % und bis 2034 unter den Schwellenwert von 25 % gebracht werden. Dies stellt somit eine Sanierungspflicht für die energetisch schlechtesten Nichtwohngebäude dar.
     
  • Anforderungen für bestehende Wohngebäude
    Für bestehende Wohngebäude soll es - anders als im Entwurf der EU-Komission - keine Sanierungspflichten für die schlechtesten Gebäude (worst performing buildings - WPB) mehr geben, sondern lediglich verpflichtende Werte für den Durchschnitt des gesamten Wohngebäudebestandes. Die Mitgliedstaaten sollen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Wohngebäuden auf der Grundlage eines nationalen Pfads festlegen, der an ihren jeweiligen nationalen Plänen zur schrittweisen Renovierung des Gebäudebestands zu einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 ausgerichtet ist.

    Der Pfad soll als Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs in kWh/(m²a) des gesamten Wohngebäudebestands im Zeitraum von 2025 bis 2050 ausgedrückt werden und die Anzahl der jährlich zu renovierenden Gebäude oder den Umfang der jährlich zu renovierenden Fläche enthalten. Bei der Festlegung der nationalen Pfade sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands in kWh/(m².a)
    • bis 2033 mindestens dem Niveau der Gesamtenergieeffizienzklasse D entspricht,
    • bis 2040 mindestens einem national bestimmten Wert entspricht, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 entsprechend dem Umbau des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
       
  • Neue Kategorien im Energieausweis
    Für Energieausweise soll eine neue Kategorie „A0“ (A „Null“) eingeführt werden, die Nullemissionsgebäuden entspricht.
    Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten die neue Kategorie „A+“ für Gebäude hinzufügen können, die nicht nur Nullemissionsgebäude sind, sondern auch am Standort mit erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Energienetz leisten.
     
  • Solarpflichten
    Die Mitgliedstaaten einigten sich darauf, Anforderungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass bei allen neuen Gebäuden das Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird, um die spätere kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen. Sie sollen zudem die Installation geeigneter Solarenergieanlagen in folgenden Fällen gewährleisten:
    • bis Ende 2026 auf allen neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche,
    • bis Ende 2027 auf allen bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit mehr als 400 m² Nutzfläche, die einer größeren oder umfassenderen Renovierung unterzogen werden, und
    • bis Ende 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.
       
  • Renovierungspass
    Bis Ende 2025 soll ein System von Renovierungspässen "zur freiwilligen Nutzung durch Gebäudeeigentümer" eingeführt werden. Der Renovierungspass ähnelt dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und muss folgende Anforderungen erfüllen:
    • er wird von qualifizierten und zertifizierten Sachverständigen auf der Grundlage einer (ggf. auch virtuellen) Inaugenscheinnahme des Gebäudes ausgestellt;
    • er umfasst einen Renovierungsfahrplan, in dem eine Abfolge von aufeinander aufbauenden Renovierungsschritten angegeben ist, die zum Ziel haben, das Gebäude bis spätestens 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen;
    • er gibt die erwarteten Vorteile in Form von Energieeinsparungen, Einsparungen bei den Energierechnungen und Verringerungen der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie weitere Vorteile (Gesundheit, Komfort, Klimawandelanpassung) an und
    • er enthält Informationen über mögliche finanzielle und technische Unterstützung.
       
  • Weitere Regelungen
    Die Mitgliedstaaten haben sich auf Anforderungen an die Bereitstellung einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur geeinigt, wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ‑fahrräder in oder in der Nähe von Gebäuden, die Verkabelung für die künftige Infrastruktur und Stellplätze für Fahrräder.

    Die Mitgliedstaaten kamen überein, nationale Gebäuderenovierungspläne vorzulegen, die einen Fahrplan mit nationalen Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten würden. Die ersten Pläne sollen bis zum 30. Juni 2026 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht werden.


Mit der Einigung im EU-Rat ist nun der Weg frei für Verhandlungen des Rates mit dem EU-Parlament. Die EU-Kommission tritt bei diesen Verhandlungen ("Trilog") als Vermittlerin auf. Sobald eine politische Einigung zwischen den beiden Institutionen erzielt wurde, wird der endgültige Text vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen.

Download der Einigung des Rates zur EU-Gebäuderichtlinie [pdf, 1,6 MB)

 


Ursprünliche Meldung vom 17.12.2021


Die EU-Kommission hat am 15.12.2021 im Rahmen des "Fit for 55"-Programms einen Vorschlag für eine Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) vorgelegt. Mit dem Entwurf sollen die Vorschriften zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden mit dem europäischen "Green Deal" in Einklang gebracht und der Gebäudebestand in der EU bis 2050 dekarbonisiert werden.

Der Entwurf der EPBD-Novelle umfasst insbesondere folgende Punkte:

Alle neuen Gebäude müssen ab 2030 emissionsfrei sein, öffentliche Neubauten bereits ab 2027
Neubauten sollen zukünftig nur wenig Energie verbrauchen dürfen und vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Vor Ort sollen keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr emittiert werden dürfen und das Treibhauspotenzial auf der Grundlage der Lebenszyklusemissionen muss im Energieausweis angegeben werden.

Mindestenergiestandards für bestehende Gebäude
Es sollen Mindeststandards für die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden eingeführt werden, sogenannte "MEPS" (minimum energy performance standards).
In jedem Mitgliedsstaat der EU sollen jeweils die 15 % des Gebäudebestandes mit der schlechtesten Energieeffizienz ("worst first") wie folgt saniert werden müssen:

  • Nichtwohngebäude müssen bis 2027 mindestens die Energieeffizienzklasse F und bis 2030 die Klasse E erreichen.
  • Wohngebäude müssen bis 2030 mindestens die Energieeffizienzklasse F und bis 2033 die Klasse E erreichen.

Voraussetzung dafür ist jedoch zunächst eine EU-weite Angleichung der Energieeffizienzklassen. Bis 2025 sollen alle Ausweise auf einer harmonisierten Skala von A bis G beruhen.

Ausweitung der Energieausweispflicht
Die Energieausweispflicht vorzulegen, soll zukünftig auch bei größeren Renovierungen, bei der Verlängerung von Mietverträgen und für alle öffentlichen Gebäude gelten. Zudem gilt sie natürlich weiterhin für Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden. Die neue Energieeffizienzklasse soll in allen Werbeanzeigen angegeben werden müssen.

Einführung eines Renovierungspasses
Mit dem Entwurf der EPBD-Novelle wird vorgeschlagen, einen „Renovierungspass“ einzuführen, der Eigentümern ein "Instrument zur Erleichterung ihrer Planungen und einer schrittweisen Renovierung hin zu einem emissionsfreien Niveau an die Hand gibt". Dies könnte in etwa dem in Deutschland bereits eingeführten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) entsprechen.

Deutschland unterstützt die Pläne der EU-Kommission
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgehalten, dass man "in den Verhandlungen über das EU-Programm „Fit for 55“ die Vorschläge der EU-Kommission im Gebäudesektor" unterstützt.

Weitere Informationen zur neuen EU-Gebäuderichtlinie wurden von der EU-Kommission  in einer FAQ-Liste zur EPBD zusammengetragen.

Der gesamten Entwurf der Richtlinie steht auf den Internetseiten der EU zum Download bereit.

 

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